Sozialversicherungsrecht

Unabhängig davon, ob Mitarbeiter im Rahmen einer Dienstreise oder Auslandsentsendung Deutschland verlassen, gilt: Ein Unternehmen hat grundsätzlich die Pflicht, seine Mitarbeiter im Rahmen der Fürsorgepflicht zu schützen.

Laut § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss es etwa „Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leib und Leben geschützt ist…“ Eine daraus folgende zentrale Voraussetzung für die Entsendung ist die Sicherstellung des Sozialversicherungsschutzes. Dies ist mitunter jedoch weitaus schwieriger als es zunächst den Anschein hat. Zum einen verfügt kaum ein anderes Land als etwa Deutschland über ein derart gut funktionierendes Sozialversicherungssystem, so dass der Umzug ins Ausland für den entsandten Mitarbeiter diesbezüglich häufig eine Verschlechterung darstellt. Zum anderen sind die Regelwerke im Sozialversicherungsrecht an Komplexität kaum zu überbieten.

Das BDAE-Konzept

Ganzheitliche Beratung vom Experten

Es gibt keine Standardentsendung, aber jeder Mitarbeitereinsatz im Ausland – egal ob in Europa oder weltweit – tangiert fast immer vier Rechtsbereiche, die stark miteinander verzahnt sind. Unser Konzept berücksichtigt diesen Fakt und sorgt dafür, dass die Kosten einer Auslandsentsendung minimiert werden.

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Dienstleistungen unseres Beraterteams

  • Sozialversicherungsrechtliche Prüfung des geplanten Auslandsaufenthaltes
  • Intensive Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Auslandseinsatzes und individuelle Lösungen zur bestmöglichen Absicherung des Arbeitnehmers 
  • Übernahme des kompletten Antragsverfahrens (z.B. von Entsendebescheinigungen, Ausnahmevereinbarungen, Bescheiden zur Ein- und Ausstrahlung, Rückerstattung für Beiträge zur deutschen Sozialversicherung)
  • Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Beschäftigung in mehreren Staaten 
  • Sozialversicherungsrechtliche Klärung des Grenzgänger-Status

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Unsere Experten beraten Sie gerne!

Dienstreise oder Entsendung?

Wer Mitarbeiter ins Ausland entsendet, muss außerdem klären, ob es sich bei dem Aufenthalt um eine Dienstreise oder um eine Entsendung handelt. Dabei sind zwei Rechtsgebiete zu beachten: Das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht. Im steuerrechtlichen Sinne ist der Zweck einer Dienstreise eine kurzfristige Projektsteuerung oder –realisierung vor Ort. In der Regel gelten Dienstreisen mit einer Dauer von maximal drei Monaten unter Umständen als steuerrechtlich unproblematisch, da die Zahlung von mit der Dienstreise verbundenen Zulagen steuerfrei bleibt. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne allerdings sind alle – wirklich alle – Personaleinsätze im Ausland eine Entsendung. Seinen Ursprung hat der Entsendebegriff im deutschen Sozialversicherungsrecht (§ 4 SGB IV) und bedeutet:

  1. Die weisungsgemäße Aufnahme einer Tätigkeit
  2. in einem anderen Land als der BRD
  3. für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
  4. im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses.

Die Dauer eines Auslandseinsatzes spielt somit im Sozialversicherungsrecht bei der Definition einer Entsendung zunächst gar keine Rolle. Erst wenn es um die Zuordnung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, kommen bestimmte Fristen ins Spiel. Bei Auslandseinsätzen innerhalb der EU- und EWR-Staaten etwa gilt: Mitarbeiter, die länger als 24 Monate für ihren Arbeitgeber eine Tätigkeit außerhalb ihres Heimatlandes verbringen, werden im Einsatzland sozialversicherungspflichtig.

Aus der Praxis

Eine Auslandsentsendung birgt zahlreiche Risiken, sowohl für den entsandten Mitarbeiter als auch für das entsendende Unternehmen. Kommt es zum Scheitern eines Assignments als Folge eines Unfalls, so ist auch der Schaden kaum zu beziffern, wie ein Praxisbeispiel aus Kenia zeigt. Dabei geht es um Bauleiter Holger K. (verheiratet, eine Tochter), der einen schweren Unfall in seinem Einsatzland Kenia hatte. Aufgrund dieses Vorfalls stellt sich heraus, dass sein Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Welche Folgen dies für seine gesamte Familie und seine persönliche Zukunft hat, lesen Sie in diesem Gastbeitrag des BDAE für die "Personalwirtschaft".

zum Fachbeitrag

  • Das Seminar zum Thema „Ausländische Mitarbeiter in Deutschland richtig einsetzen“ war hervorragend organisiert und die hilfreichen Inhalte wurden sehr gut vermittelt.

    Martina Friedl, Personalreferentin Lindner Group KG